Führerscheinentzug wegen Drogen
Bei Cannabis liegt der aktuelle Grenzwert zur Zeit noch bei 1 ng THC pro ml Blutserum. Er soll aber zeitnah auf 3,5 ng THC pro ml Blutserum hochgesetzt werden. Das wurde bereits im Bundestag beschlossen, muss aber noch durch den Bundesrat. Achtung! Der dann hochgesetzte Grenzwert von unter 3,5 ng gilt aber nicht bei Fahranfängern in der Probezeit und auch nicht bei Personen unter 21 Jahren. Für diese Personengruppen gilt weiter der Grenzwert von unter 1,0 ng THC pro ml Blutserum.
Auch wichtig: Zusätzlich zum Konsum von Cannabis gilt ein komplettes Alkoholverbot im Straßenverkehr. Mischkonsum von Alkohol und Cannabis im Straßenverkehr ist also nicht erlaubt.
Anders als bei Alkohol und Cannabis herrscht bei illegalen Drogen wie Kokain, Amphetamine, Ectasy, … eine Art „Null-Toleranz-Grenze“. Es gibt bei illegalen Drogen also keine rechtsverbindlichen Grenzwerte, unterhalb derer Sie noch fahren dürfen. Wenn Sie unter dem Einfluss von illegalen Drogen wie Kokain, Amphetamine, Ectasy ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, kann von den Führerscheinstellen Ihre Fahreignung angezweifelt werden.
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- Woran wird festgemacht, ob Sie unter dem Einfluss von Drogen gefahren sind? Wann genau ist Ihr Führerschein in Gefahr?…mehr
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Um welche Drogen geht es hier?
Wir sprechen hier über berauschende Mittel wie Cannabis, Kokain, Heroin, Ecstasy, etc. Diese psychoaktiven Substanzen beeinträchtigen die Fahrtüchtigkeit ebenso wie Alkohol. Bei einigen der oben genannten Substanzen haben gewöhnte Personen subjektiv selbst häufig den Eindruck sicher fahren zu können. Leider stimmt das aber ebenso wenig mit den Tatsachen überein, wie bei angetrunkenen Fahrern.
Woran wird festgemacht, ob Sie unter dem Einfluss von Drogen gefahren sind? Wann genau ist Ihr Führerschein in Gefahr?
Entscheidend für die Feststellung, ob Sie unter Drogeneinfluss gefahren sind, ist ob man Ihnen durch einen Drogentest für den Zeitpunkt der Fahrt Drogenwirkstoffe im Körper nachweisen kann oder nicht. Dabei geht um den Nachweis von Drogenwirkstoffen und nicht um den Nachweis von Abbauprodukten.
Hat die Polizei bei Ihnen zusätzlich Ausfallserscheinungen festgestellt, sei es weil Sie durch Fahrfehler aufgefallen sind oder Sie auf die Polizei geistig durcheinander gewirkt haben, Sie z.B. unklar gesprochen haben, gilt Ihre Fahrt als Straftat. Der Führerschein wird entzogen und vor der Wiedererteilung wird von Ihnen eine MPU gefordert.
Waren keine Anzeichen für Drogeneinfluss wahrnehmbar werden Fahrten unter Drogeneinfluss als Ordnungswidrigkeit gewertet – vergleichbar mit Fahrten unter Alkohol zwischen 0,5 und 1,1 Promille. Ein ärztliches Gutachten, Drogenscreening oder eine MPU kommen aber trotzdem auf Sie zu, weil der Verstoß an die Fahrzeugbehörde weitergeleitet wird, die dann Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung ergreifen wird.
Der Führerschein kann Ihnen sogar entzogen werden, wenn Sie gar nicht unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr aufgefallen sind, sondern die Führerscheinbehörde wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder einer Verurteilung wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetzes Zweifel an Ihrer Fahreignung hat.
Oft wird dann zunächst nur eine ärztliche Untersuchung gefordert. Diese soll klären, ob ein aktueller Konsum oder eine Abhängigkeit vorliegt. Ist dies der Fall wird der Führerschein entzogen auch ohne MPU oder ärztliches Gutachten – es sei denn es handelt sich um Cannabis (siehe unten).
Auch bei früherem regelmäßigen Konsum von Drogen kann eine MPU gefordert werden, um Ihre Rückfallgefahr abzuklären. Wir können Ihnen an dieser Stelle nur raten sich für die genauen Details beraten zu lassen und auch dazu, was Sie im Vorfeld machen können, um die MPU dann auch zu bestehen. Wenn Sie möchten, können Sie sich gerne an uns wenden. Kontakt
Ausnahme Cannabis: Was läuft anders bei Cannabis ?
Bei Cannabis (Marihuana oder Haschisch) wird unterschieden zwischen einmaligem Konsum, gelegentlichem Konsum, früheren regelmäßigem Konsum und aktuellem regelmäßigem Konsum.
Steht fest, das Sie nur einmalig oder gelegentlich konsumiert haben, kann es sein, dass Ihnen zugestanden wird, dass Sie Konsum und Fahren trennen können. Im Zweifelsfall wird diese Frage im Rahmen einer MPU geklärt.
Ist für die Behörde unklar, wie stark Ihr Konsum ist, wird häufig als erster Schritt ein ärztliches Gutachten gefordert und je nach Ergebnis dann der Führerschein entzogen oder belassen oder zur weiteren Klärung eine MPU gefordert.
Ergibt das ärztliche Gutachten, das Ihr Konsum regelmäßig und aktuell ist: Entzug der Fahrerlaubnis und MPU bei Antrag auf Wiedererteilung.
Ergibt das ärztliche Gutachten früheren regelmäßigen Konsum, folgt die Aufforderung zu MPU.
Ist das Ergebnis des ärztlichen Gutachtens gelegentlicher Konsum kommt es darauf an, wie viel THC-Säure (Tetrahydrocannabinol) in Ihrem Blut nachgewiesen werden konnte. Bei weniger als einem Nanogramm pro Milliliter Blut wird Ihnen zugetraut, dass Sie Konsum und Fahren trennen können. Liegt der Wert zwischen ein bis zwei Nanogramm wird von Bundesland zu Bundeland unterschiedlich entschieden, ob zur weiteren Abklärung eine MPU gefordert wird. Ab zwei Nanogramm ist Ihr Führerschein weg.
Wenn zwar nur gelegentlich konsumiert wird, aber die Befürchtung besteht, dass Sie Konsum und Fahren nicht trennen können, wird eine MPU gefordert, um genau das zu klären.
Sind Sie bereits zweimal oder noch öfter mit Cannabis im Straßenverkehr aufgefallen kommt eine MPU auf Sie zu.
Ergibt diese MPU dann, dass Sie Konsum und Fahren trennen können, können Sie Ihren Führerschein behalten. Ist das Ergebnis, NEIN – Sie können Konsum und Fahren nicht trennen, wird Ihnen der Führerschein entzogen. Es kann auch sein, dass Ihnen mit der Auflage, dass Sie einen Nachschulungskurs nach §70 absolvieren, der Führerschein gelassen wird, weil Sie vermitteln konnten, dass Sie mit dem Cannabis aufhören wollen, aber noch Hilfe brauchen.
Sie merken, wie kompliziert das im Einzelfall zu beurteilen ist. Wir raten Ihnen, diese Informationen als Einstieg zu sehen und sich noch mal gründlich beraten zu lassen. Wenn Sie möchten, können Sie sich gerne an uns wenden. Kontakt